Artikel 3 VO (EU) 2013/141

Erforderliche Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I beschriebenen Mikrodaten.

(2) Diese Mikrodaten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Zufallsstichproben.

(3) Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Bildung der Stichproben und der Durchführung der Erhebung in Form eines „Handbuchs zur Europäischen Gesundheitsbefragung” vor, das auch einen Musterfragebogen enthält.

(4) Die mindestens zu berücksichtigende effektive Stichprobengröße wird, ausgehend von einer einfachen Zufallsauswahl, in Anhang II festgelegt. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheiten berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Grundgesamtheit betreffen.

(5) Kleine Teile des Hoheitsgebiets werden — sofern sie nicht mehr als 2 % der Bevölkerung der jeweiligen Mitgliedstaaten und der in Anhang III aufgeführten nationalen Hoheitsgebiete umfassen — ausgenommen.

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