Artikel 4 VO (EU) 2013/141

Bezugsjahr und -gesamtheit

(1) Das Bezugsjahr ist 2013, 2014 oder 2015.

(2) Bei der Bezugsgesamtheit handelt es sich um alle in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

(3) Die Datenerhebung erstreckt sich über mindestens drei Monate, wobei mindestens ein Monat im Herbst liegen muss (September bis Dezember).

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