Artikel 5 VO (EU) 2013/141

Referenz-Metadaten

(1) Die qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten werden gemäß dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen und mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Standard des Europäischen Statistischen Systems übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Mikrodaten.

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