Artikel 1 VO (EU) 2013/1414
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
(2) Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgesetzt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2013 geltenden Kurse.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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