Präambel VO (EU) 2013/1414

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Ländern außerhalb der Union Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2013 festzusetzen.
(2)
Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 679/2013 des Rates(2) vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.
(3)
Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.
(4)
Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2013 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.
(5)
Solche Rückforderungen sollten auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 679/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 3).

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