Artikel 2 VO (EU) 2013/1418

Fristen und Verfahren für die Vorlage der Pläne

(1) Die Erzeugerorganisationen legen ihren zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne bis Ende Februar 2014 vor. Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2014 anerkannt werden, legen den zuständigen nationalen Behörden ihre ersten Pläne innerhalb von acht Wochen nach ihrer Anerkennung vor. Nachfolgepläne sind acht Wochen vor Ablauf der geltenden Pläne vorzulegen.

(2) Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein von einer Erzeugerorganisation vorgelegter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von sechs Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.

(3) Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch einen vorgelegten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.

(4) Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.

(5) Erfolgt gemäß Absatz 2 oder 4 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.

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