Artikel 3 VO (EU) 2013/1418
Überarbeitung von Plänen
(1) Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass ein gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vorgelegter überarbeiteter Plan auf die Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der genannten Verordnung ausgerichtet ist, so genehmigt sie diesen Plan innerhalb von vier Wochen nach Eingang und unterrichtet die Erzeugerorganisation umgehend.
(2) Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 durch den vorgelegten geänderten Plan nicht erreicht werden können, so teilt sie dies der Erzeugerorganisation innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist mit. Die Erzeugerorganisation legt innerhalb von zwei Wochen einen geänderten Plan vor.
(3) Die Frist für die Genehmigung des geänderten Plans beträgt vier Wochen ab Eingang.
(4) Erfolgt gemäß Absatz 1 oder 3 weder eine Genehmigung noch eine Ablehnung des geänderten Plans durch die zuständige nationale Behörde, so gilt der Plan als genehmigt.
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