Artikel 2 VO (EU) 2013/1419
Fristen, Verfahren und Format der Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
(1) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Erzeugerorganisation bzw. dem Branchenverband innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Anerkennung gemäß den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 seine Entscheidung schriftlich mit. Wird die Anerkennung abgelehnt, so nennt der Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung.
(2) Das für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden zu verwendende Format ist in Anhang I festgelegt.
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