Artikel 3 VO (EU) 2013/1419

Fristen und Verfahren für den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbandes gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu widerrufen, so teilt er dies der betreffenden Organisation unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat gibt der betreffenden Erzeugerorganisation bzw. dem betreffenden Branchenverband Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.