Artikel 4 VO (EU) 2013/1419

Format, Fristen und Verfahren der Mitteilung von Entscheidungen zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung

(1) Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Entscheidung zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden gemäß den Artikeln 14, 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 mitteilen, ist in Anhang II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ergehen dieser Entscheidung.

(3) Die Übermittlung erfolgt in Form jeweils einer XML-Datei für jede Mitteilung. Die XML-Datei wird mit dem Betreff „Mitteilung über Erzeugerorganisationen/Branchenverbände” über die von der Kommission benannte E-Mail-Adresse zugesandt.

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