ANHANG IV VO (EU) 2013/1419
FORMAT DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUSLÖSEPREISE
Angaben, die in die Veröffentlichung der in ihrem Gebiet anzuwendenden Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen sind:- a)
- Geltungszeitraum der Auslösepreise,
- b)
- Mitgliedstaat,
- c)
- gegebenenfalls Name(n) des Gebiets oder der Gebiete, in denen die Auslösepreise gelten, gefolgt von den NUTS-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
- d)
- Name der Fischereierzeugnisse, für die die Auslösepreise festgelegt werden, zusammen mit dem FAO-Alpha-3-Code der einzelnen Arten,
- e)
- für jede Art den geltenden Auslösepreis nach Gewicht,
- f)
- zugrunde gelegte Währung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, 21.6.2003, S. 1).
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