ANHANG IV VO (EU) 2013/1419

FORMAT DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUSLÖSEPREISE

Angaben, die in die Veröffentlichung der in ihrem Gebiet anzuwendenden Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen sind:
a)
Geltungszeitraum der Auslösepreise,
b)
Mitgliedstaat,
c)
gegebenenfalls Name(n) des Gebiets oder der Gebiete, in denen die Auslösepreise gelten, gefolgt von den NUTS-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
d)
Name der Fischereierzeugnisse, für die die Auslösepreise festgelegt werden, zusammen mit dem FAO-Alpha-3-Code der einzelnen Arten,
e)
für jede Art den geltenden Auslösepreis nach Gewicht,
f)
zugrunde gelegte Währung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, 21.6.2003, S. 1).

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