Artikel 3 VO (EU) 2013/143
Die Kommission wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des in Punkt 5.1 bis 5.7 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten, durch diese Verordnung geänderten Verfahrens prüfen.
Auf der Grundlage dieser Bewertung und spätestens bis zum 31. Dezember 2016 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls einschließlich geeigneter Vorschläge, vorlegen.
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