Artikel 4 VO (EU) 2013/143

(1) Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für Basisfahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnungen eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.

(2) Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für vervollständigte Fahrzeuge der Kategorie N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.

(3) Vom 1. Januar 2013 an erachten die nationalen Behörden die Übereinstimmungsbescheinigungen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, als gültig.

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