ANHANG II VO (EU) 2013/143

Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:

1.
In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt:

2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1)

2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg

2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.

2.
In Anhang XII wird folgender Eintrag angefügt:

5.
BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD

5.1. Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen.

5.2. Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:RM = RMBase_Vehicle + DAM Zeichenerklärung:
RM=
für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg.
RM Base_Vehicle=
Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
DAM=
Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg.

5.3. Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: DAM: a × TPMLMRMBase_Vehicle Zeichenerklärung:
DAM=
Standardmasse in kg
a=
Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4
TPMLM=
technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg
RM Base_Vehicle=
Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.

5.4. Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet:a = 3,162.·10– 7RMBase_vehicle2 – 5,823396·10– 4RMBase_vehicle + 0,4284491516 Zeichenerklärung:
a=
Multiplikationsfaktor
RM Base_Vehicle=
Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.

5.5. Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen.

5.6. In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf.

5.7. Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen:
a)
CO2-Emissionen, gemessen unter Anwendung der Methodik gemäß Punkt 5.1 bis 5.4;
b)
Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
c)
Kennzeichnungscode für Typ, Variante und Version des Basisfahrzeugs;
d)
Typgenehmigungsnummer des Basisfahrzeugs, einschließlich Erweiterungsnummer;
e)
Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs;
f)
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

5.8. Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil A des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

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