ANHANG II VO (EU) 2013/143
Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt:
2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1)
2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg
2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.
- 2.
-
In Anhang XII wird folgender Eintrag angefügt:
- 5.
- BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD
5.1. Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen.
5.2. Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:
RM = RM Zeichenerklärung:Base_Vehicle + DAM- RM=
- für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg.
- RM Base_Vehicle=
- Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
- DAM=
- Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg.
5.3. Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: DAM:
a × Zeichenerklärung:TPMLM – RM Base_Vehicle - DAM=
- Standardmasse in kg
- a=
- Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4
- TPMLM=
- technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg
- RM Base_Vehicle=
- Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
5.4. Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet:
a = 3,162.·10 Zeichenerklärung:– 7 RMBase_vehicle 2 – 5,823396·10– 4 RMBase_vehicle + 0,4284491516- a=
- Multiplikationsfaktor
- RM Base_Vehicle=
- Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
5.5. Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen.
5.6. In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf.
5.7. Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen:
- a)
- CO2-Emissionen, gemessen unter Anwendung der Methodik gemäß Punkt 5.1 bis 5.4;
- b)
- Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
- c)
- Kennzeichnungscode für Typ, Variante und Version des Basisfahrzeugs;
- d)
- Typgenehmigungsnummer des Basisfahrzeugs, einschließlich Erweiterungsnummer;
- e)
- Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs;
- f)
- Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.
5.8. Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil A des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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