Artikel 13 VO (EU) 2013/149
(Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) Portfolioabgleich
(1) Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eines OTC-Derivatekontrakts vereinbaren mit jeder ihrer Gegenparteien schriftlich oder auf gleichwertigem elektronischem Wege die Modalitäten, nach denen Portfolios abgeglichen werden. Diese Vereinbarung wird getroffen, bevor der OTC-Derivatekontrakt geschlossen wird.
(2) Der Portfolioabgleich wird von den Gegenparteien des OTC-Derivatekontrakts gegenseitig oder durch einen qualifizierten Dritten durchgeführt, der hierzu von einer Gegenpartei entsprechend ermächtigt wurde. Der Portfolioabgleich erstreckt sich auf die zentralen Bedingungen, die für den einzelnen OTC-Derivatekontrakt kennzeichnend sind, und umfasst mindestens die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ermittelte Bewertung jedes einzelnen Kontrakts.
(3) Um etwaige Diskrepanzen bei wesentlichen Bedingungen des OTC-Derivatekontrakts, einschließlich seiner Bewertung, frühzeitig zu erkennen, erfolgt der Portfolioabgleich
- a)
-
im Falle einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- i)
- an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
- ii)
- einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
- iii)
- einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
- b)
-
im Falle einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist:
- i)
- einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte ausstehen;
- ii)
- einmal pro Jahr, wenn zwischen den Gegenparteien 100 oder weniger OTC-Derivatekontrakte ausstehen.
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