Artikel 24 VO (EU) 2013/153
Prozentsatz
(1) Eine CCP berechnet die zur Deckung der aus Marktbewegungen resultierenden Risiken erforderlichen Ersteinschusszahlungen für jedes Finanzinstrument, das auf Produktbasis besichert ist, berücksichtigt dabei den in Artikel 25 definierten Zeitraum und geht für die Liquidierung der Position von einem Zeithorizont gemäß Artikel 26 aus. Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen hält die CCP mindestens folgende Konfidenzintervalle ein:
- a)
- für OTC-Derivate: 99,5 %;
- b)
- für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt: 99 %.
(2) Zur Bestimmung des angemessenen Konfidenzintervalls für die einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, die durch die CCP gecleart werden, trägt die CCP außerdem mindestens folgenden Faktoren Rechnung:
- a)
- der Komplexität und dem Umfang der Preisunsicherheiten bei der Kategorie von Finanzinstrumenten, die die Validierung der Berechnung von Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen einschränken könnten;
- b)
- den Risikoeigenschaften der Kategorie von Finanzinstrumenten, die auch Volatilität, Duration, Liquidität, nichtlineare Preisbildung, Jump-to-Default-Risiken und Korrelationsrisiken umfassen können, aber nicht darauf beschränkt sind;
- c)
- dem Umfang, in dem andere Maßnahmen zur Risikoüberwachung die Kreditrisiken nicht angemessen begrenzen;
- d)
- der inhärenten Hebelwirkung der Kategorie von Finanzinstrumenten, auch in Bezug darauf, ob die Kategorie von Finanzinstrumenten signifikant volatil ist, sich stark auf wenige Marktakteure konzentriert oder schwierig glattzustellen sein könnte.
(3) Die CCP informiert die zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder über die Kriterien, die sie bei der Festlegung des zur Berechnung der Einschusszahlungen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten angewandten Prozentsatzes berücksichtigt.
(4) Werden durch eine CCP OTC-Derivate gecleart, die nach einer Bewertung der in Absatz 2 aufgeführten Risikofaktoren dieselben Risikomerkmale wie auf geregelten Märkten oder auf einem äquivalenten Drittlandsmarkt ausgeübte Derivate aufweisen, so kann die CCP ein abweichendes Konfidenzintervall von mindestens 99 % für diese Kontrakte verwenden, sofern die Risiken der durch sie geclearten OTC-Derivatekontrakte durch die Verwendung eines derartigen Konfidenzintervalls angemessen verringert und die Bestimmungen des Absatzes 2 eingehalten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.