Artikel 25 VO (EU) 2013/153
Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität
(1) Eine CCP stellt sicher, dass im Einklang mit ihrer Modellmethode und ihrem Validierungsprozess gemäß Kapitel XII die Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung des in Artikel 24 definierten Konfidenzintervalls und während der in Artikel 26 festgelegten Liquidationsperiode mindestens die Risikopositionen decken, die aus der historischen Volatilität resultieren, die auf der Grundlage von Daten berechnet wird, die mindestens die letzten zwölf Monate abdecken.
Eine CCP sorgt dafür, dass die für die Berechnung der historischen Volatilität verwendeten Daten das gesamte Spektrum an Marktbedingungen, einschließlich Stressphasen, widerspiegeln.
(2) Eine CCP kann für die Berechnung der historischen Volatilität andere Zeithorizonte verwenden, sofern sich aus der Verwendung eines solchen Zeithorizonts Einschussanforderungen ergeben, die mindestens so hoch wie die anhand des in Absatz 1 festgelegten Zeithorizonts ermittelten Einschussanforderungen sind.
(3) Die Parameter für die Einschusszahlungen für Finanzinstrumente, für die kein historischer Beobachtungszeitraum verfügbar ist, basieren auf konservativen Annahmen. Eine CCP passt die Berechnung der Einschussanforderungen auf der Grundlage der Analyse der Preisentwicklung der neuen Finanzinstrumente umgehend an.
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