Artikel 6 VO (EU) 2013/155
Einschaltung des Anhörungsbeauftragten
(1) Aus Verfahrensgründen kann sich das antragstellende Land auch an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen antragstellender Länder auf Anhörung.
(2) Die zuständige Dienststelle der Kommission nimmt an etwaigen Anhörungen des antragstellenden Landes mit dem Anhörungsbeauftragten teil.
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