Artikel 5 VO (EU) 2013/155

Allgemeine Anhörung

(1) Ein antragstellendes Land hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden.

(2) Die Anhörung wird von dem antragstellenden Land unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Datum der Bestätigung des Antragseingangs bei der Kommission eingehen.

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