Artikel 4 VO (EU) 2013/155

Unterrichtung

(1) Die Kommission nimmt eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vor, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.

(2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission vorläufig beabsichtigt, dem antragstellenden Land die APS+-Regelung zu gewähren.

(3) Die Unterrichtung erfolgt — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — so bald wie möglich und normalerweise nicht später als 45 Tage bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

(4) Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zwanzig Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.