Artikel 3 VO (EU) 2013/155

Dossier

(1) Die Kommission erstellt ein Dossier. Ein solches Dossier enthält die vom antragstellenden Land eingereichten Unterlagen und die von der Kommission eingeholten sachdienlichen Informationen.

(2) Der Inhalt des Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.

(3) Das antragstellende Land hat ein Recht auf Zugang zu dem Dossier. Auf schriftlichen Antrag kann es alle in dem Dossier enthaltenen Informationen mit Ausnahme der internen, von der Kommission erstellten Unterlagen prüfen.

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