Artikel 2 VO (EU) 2013/155
Prüfung des Antrags
(1) Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 der APS-Verordnung erfüllt sind. Bei der Prüfung des Antrags beurteilt die Kommission die jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der Aufsichtsgremien der einschlägigen Übereinkommen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an das antragstellende Land oder an andere einschlägige Stellen wenden.
(2) Werden die in Artikel 10 Absatz 2 der APS-Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission verlangten erforderlichen Informationen nicht übermittelt, so kann dies zur Beendigung der Prüfung und zur Ablehnung des Antrags führen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten ab der Bestätigung des Erhalts des Antrags schließt die Kommission die Prüfung des Antrags ab und entscheidet darüber, ob dem antragstellenden Land die APS+-Regelung gewährt wird.
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