Artikel 1 VO (EU) 2013/155

Antragstellung

(1) Das antragstellende Land reicht seinen Antrag schriftlich ein. Auf dem Antrag ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Antragstellung im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ( „APS+-Regelung” ) nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ( „APS-Verordnung” ) erfolgt.

(2) Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beizufügen:

a)
umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang VIII der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen ( „einschlägige Übereinkommen” ), einschließlich einer Kopie der bei der entsprechenden internationalen Organisation hinterlegten Ratifikationsurkunde, der vom antragstellenden Land geäußerten Vorbehalte und der von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwände.
b)
die bindende Zusage in Form der Unterzeichnung des Formulars im Anhang durch die zuständige Behörde des antragstellenden Landes, die Folgendes beinhaltet:

i)
die Zusage, die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten;
ii)
die Zusage, vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen einschlägigen Übereinkommen und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen zu akzeptieren;
iii)
die Zusage, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 der APS-Verordnung teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

(3) Um die Prüfung der Anträge zu vereinfachen, sind die Anträge und Anlagen in Englisch einzureichen. Sind die Originale der nach Absatz 2 Buchstabe a vorzulegenden Kopien in einer anderen Sprache als Englisch verfasst, ist den Kopien eine englische Übersetzung beizufügen.

(4) Der Antrag einschließlich der Anlagen ist an die zentrale Poststelle der Kommission zu richten:

Central mail service (Courrier central)

Bâtiment DAV1

Avenue du Bourget 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(5) Zusätzlich zur Einreichung des förmlichen Antrags in Papierform sind der Antrag und die dazugehörigen Anlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Ausschließlich in elektronischer Form eingereichte Anträge gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als gültige Anträge.

(6) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Prüfung nennt das antragstellende Land der Kommission in seinem Antrag eine Kontaktperson, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

(7) Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

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