Präambel VO (EU) 2013/155

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind die Vorrausetzungen für die Gewährung der Präferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) festgelegt. Zur Gewährleistung eines transparenten und berechenbaren Verfahrens wurde der Kommission vom Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragstellung und Antragsbearbeitung, zu erlassen.
(2)
Gemäß Nr. 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensregeln angemessene und transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchgeführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

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