Artikel 19 VO (EU) 2013/167

Anforderungen für die Umweltverträglichkeit

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering sind.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:

a)
Schadstoffemissionen,
b)
den äußeren Geräuschpegel.

(3) Es gelten die speziellen Grenzwerte, Prüfverfahren und Anforderungen für Schadstoffemissionen, die in der Richtlinie 97/68/EG über mobile Maschinen und Geräte festgelegt sind.

(4) Die Grenzwerte für den äußeren Geräuschpegel dürfen nicht höher sein als

a)
89 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand über 1500 kg;
b)
85 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis zu 1500 kg.

Sie werden nach den Prüfverfahren gemessen, die in den in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen für den äußeren Geräuschpegel einschließlich Prüfverfahren und für den Einbau von in Bezug auf ihre Schadstoffemissionen genehmigten Motoren in ein Fahrzeug sowie die damit einhergehenden Flexibilitätsvorschriften festgelegt werden, damit eine hohe Umweltverträglichkeit erreicht wird. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Diese spezifischen technischen Anforderungen müssen geeignet sein, die Umweltverträglichkeit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten.

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