Artikel 2 VO (EU) 2013/167

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß Artikel 4, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.

Diese Verordnung gilt insbesondere für die nachstehenden Fahrzeuge:

a)
Zugmaschinen (Klassen T und C),
b)
Anhänger (Klasse R) und
c)
gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für auswechselbare Geräte, die in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden oder die nicht um eine vertikale Achse drehbar sind, wenn das Fahrzeug, mit dem sie verbunden sind, im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.

(3) Für die nachstehenden Fahrzeuge hat der Hersteller die Wahl zwischen der Beantragung einer Genehmigung nach dieser Verordnung oder der Einhaltung der einschlägigen nationalen Anforderungen:

a)
Anhänger (Klasse R) und gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S),
b)
Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C),
c)
Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung (Klassen T4.1 und T4.2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.