Artikel 24 VO (EU) 2013/167
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Genehmigungsbehörden erteilen eine EU-Typgenehmigung erst, nachdem sie die in Artikel 28 genannten Vorkehrungen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion überprüft und sich vergewissert haben, dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Anforderungen entspricht.
(2) EU-Typgenehmigungen werden gemäß diesem Kapitel erteilt.
(3) Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden kann oder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit am Arbeitsplatz darstellt, so kann sie die Erteilung der EU-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt sie den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung ihrer Entscheidung und Belegen für ihre Feststellungen.
(4) Die EU-Typgenehmigungsbögen werden gemäß einem harmonisierten System nummeriert, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt innerhalb eines Monats nach Ausstellung eines EU-Typgenehmigungsbogens den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. Die Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.
(6) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Fahrzeug-Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.
(7) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat.
(8) Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats dieser mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des angeforderten EU-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.
(9) Die Genehmigungsbehörde übermittelt die in den Absätzen 5 bis 8 genannten Angaben ebenfalls der Kommission, wenn diese dies verlangt.
(10) Die Genehmigungsbehörde stellt Beschreibungsunterlagen zusammen, die aus der Beschreibungsmappe sowie den Prüfberichten und allen weiteren vom Technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen bestehen. Die Beschreibungsunterlagen umfassen ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten und das Erkennen des Formats aller Unterlagen zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere das Datum von Revisionen und Aktualisierungen, festgehalten werden. Die Genehmigungsbehörde hält die Informationen aus den Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden Genehmigung zehn Jahre lang bereit.
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