Artikel 37 VO (EU) 2013/167
Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Der Hersteller kann eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in Anhang II festgelegten jährlichen Mengen beantragen. Diese festgelegten Mengen gelten für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen des genehmigten Typs auf dem Markt eines jeden Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr.
Bei der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung kann die Genehmigungsbehörde aus begründetem Anlass von der Anwendung einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Verordnung und einer oder mehrerer der Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie alternative Anforderungen festlegt.
(2) Die alternativen Anforderungen nach Absatz 1 müssen so weit, wie es praktisch machbar ist, das gleiche Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten wie die einschlägigen Rechtsakte, die in Anhang I aufgeführt sind.
(3) Im Hinblick auf die nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel werden Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden, akzeptiert.
(4) Der Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge, die gemäß diesem Artikel typgenehmigt wurden, wird gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Muster abgefasst, darf in seinem Kopf aber nicht die Bezeichnung „EU-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge” tragen und muss Angaben dazu enthalten, inwieweit nach Absatz 1 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde. Typgenehmigungsbögen sind gemäß dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten harmonisierten System zu nummerieren.
(5) Die nationale Kleinserien-Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Genehmigungsbehörde sie erteilt hat.
(6) Auf Antrag des Herstellers wird jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen übermittelt.
(7) Die Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags nach Absatz 6, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, ihre Entscheidung förmlich mit.
(8) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die nationale Typgenehmigung, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, ihren eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.
(9) Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr bringen oder zulassen will, übermittelt die Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, der nationalen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen. Die Absätze 7 und 8 finden Anwendung.
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