Artikel 4 VO (EU) 2013/167

Fahrzeugklassen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:

1. „Klasse T” :

alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern gemäß den Nummern 2 bis 8 wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:

a)
„a” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b)
„b” für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h;
2. „Klasse T1” :
Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm; bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad umkehrbar) ist die dem Fahrer am nächsten liegende Achse die Achse mit dem größten Reifendurchmesser;
3. „Klasse T2” :
Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (bestimmt nach der ISO-Norm 789-6:1982 und gemessen über dem Boden) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
4. „Klasse T3” :
Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg;
5. „Klasse T4” :
Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung;
6. „Klasse T4.1” (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
7. „Klasse T4.2” (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind;
8. „Klasse T4.3” (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
9. „Klasse C” :
Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T);
10. „Klasse R” :

Anhänger; jeder Klasse von Anhängern gemäß den Nummern 11 bis 14 wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:

a)
„a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b)
„b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h;
11. „Klasse R1” :
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1500 kg beträgt;
12. „Klasse R2” :
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1500 kg und bis zu 3500 kg beträgt;
13. „Klasse R3” :
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg beträgt;
14. „Klasse R4” :
Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21000 kg beträgt;
15. „Klasse S” :

gezogene auswechselbare Geräte.

Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a” oder „b” hinzugefügt:

a)
„a” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b)
„b” für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h;
16. „Klasse S1” :
gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3500 kg beträgt;
17. „Klasse S2” :
gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3500 kg beträgt;

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.