Artikel 58 VO (EU) 2013/167
Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Ein Technischer Dienst darf nur mit Zustimmung der benennenden Genehmigungsbehörde einige seiner Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt wurde, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.
(2) Vergibt ein Technischer Dienst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er diese einem Zweigunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach Artikel 57 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.
(3) Der Technische Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(4) Der Technische Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm/ihr ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.
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