Artikel 7 VO (EU) 2013/167
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen in Bezug auf typgenehmigte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Risikobewertung sowie von Beschwerden und sonstigen Informationen in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Unterlagen durch.
Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung ihrer Tätigkeit als notwendig erachtet wird.
Wenn Wirtschaftakteure Übereinstimmungsbescheinigungen vorlegen, tragen die Marktüberwachungsbehörden diesen Bescheinigungen gebührend Rechnung.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Teile und Ausrüstungen gilt Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Einschränkung.
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