Artikel 72 VO (EU) 2013/167

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte Sanktionen vor. Sie ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 23. März 2015 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören

a)
die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder der Verfahren, die zu einem Rückruf führen;
b)
die Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;
c)
die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;
d)
die Verwendung von Abschalteinrichtungen;
e)
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
f)
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure.

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