Artikel 11 VO (EU) 2013/168

Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung

Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)
Er hat Zugang zu der in Artikel 27 genannten Beschreibungsmappe und den in Artikel 38 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen, damit sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Typgenehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.
b)
Auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde händigt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit an diese Behörde aus.
c)
Auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden kooperiert er bei allen Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Risiken, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.