Artikel 20 VO (EU) 2013/168
Herstellerseitige Maßnahmen hinsichtlich Änderungen am Antriebsstrang von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge der Klasse L mit Ausnahme der Unterklassen L3e-A3 und L4e-A3 werden seitens des Herstellers mit Merkmalen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang des Fahrzeugs ausgestattet, mittels einer Reihe technischer Anforderungen und Spezifikationen mit folgendem Ziel:
- a)
- Es sollen Veränderungen verhindert werden, die die Sicherheit insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs beeinträchtigen können, indem unbefugt in den Antriebsstrang zur Heraufsetzung des maximalen Drehmoments und/oder der maximalen Nutzleistung und/oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, die im Rahmen des vom Hersteller des Fahrzeugs durchgeführten Typgenehmigungsverfahrens ordnungsgemäß festgestellt worden sind, eingegriffen wird, und/oder
- b)
- es sollen Umweltschäden verhindert werden.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die speziellen Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und um die Einhaltung von Absatz 4 zu ermöglichen. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
(3) Nach einer Veränderung des Antriebsstrangs muss das Fahrzeug den technischen Anforderungen entsprechen, die zu dem Zeitpunkt für die ursprüngliche Fahrzeugklasse und -unterklasse oder gegebenenfalls die neue Fahrzeugklasse und -unterklasse galten, als das Originalfahrzeug in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, einschließlich der jüngsten Änderungen dieser Anforderungen.
Wenn ein Fahrzeughersteller den Antriebsstrang eines Fahrzeugtyps so konstruiert, dass es möglich ist, ihn so zu verändern, dass das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Typ, sondern einer zusätzlichen Variante oder Version entspricht, fügt der Fahrzeughersteller die entsprechenden Informationen für jede auf diese Weise erzeugte Variante oder Version dem Antrag bei, und jede Variante oder Version muss ausdrücklich typgenehmigt werden. Wenn das veränderte Fahrzeug in eine neue Klasse oder Unterklasse fällt, ist eine neue Typgenehmigung zu beantragen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Hersteller bestrebt, zur Vermeidung von Veränderungen oder Anpassungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die funktionale Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs durch beste Ingenieurspraxis zu verhindern, dass derartige Veränderungen oder Anpassungen technisch möglich sind, es sei denn, solche Veränderungen oder Anpassungen werden ausdrücklich angegeben und sind Bestandteil der Beschreibungsmappe und mithin durch die Typgenehmigung abgedeckt.
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