Artikel 22 VO (EU) 2013/168

Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Verletzungsgefahr für Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs während der gesamten normalen Lebensdauer erhalten bleibt, wenn das Fahrzeug unter normalen Bedingungen benutzt und gemäß den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird. Der Hersteller übergibt in der Beschreibungsmappe eine Erklärung, durch die bestätigt wird, dass die Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind, durch geeignete Prüfungen und die Anwendung guter Ingenieurspraxis gewährleistet ist.

(3) Der Hersteller gewährleistet, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten den einschlägigen Anforderungen des Anhangs II und des Anhangs VIII entsprechen und den Prüfverfahren und Leistungsanforderungen genügen, die in einem gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden.

(4) Bauteile von Fahrzeugen unterliegen nicht der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(1), wenn die mit ihnen verbundenen Gefahren elektrischer Natur von den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtakten erfasst werden.

(5) Um die Erreichung eines hohen Niveaus der funktionalen Sicherheit zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu den speziellen Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen gemäß Anhang II Teil B und stützt sich dabei gegebenenfalls auf die in Anhang VIII aufgeführten erhöhten Anforderungen für die funktionale Sicherheit. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(6) Zur Harmonisierung der der in Anhang II Teil B Nummer 18 aufgeführten Anforderungen und Prüfungen für die normale Lebensdauer zur Gewährleistung der Festigkeit der Fahrzeugstruktur erlässt die Kommission in einem zweiten Schritt bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für die Erklärung des Herstellers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

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