Artikel 3 VO (EU) 2013/168

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1.
„Typgenehmigung” das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
2.
„Typgenehmigungsbogen” das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;
3.
„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung” eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
4.
„EU-Typgenehmigung” das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
5.
„EU-Typgenehmigungsbogen” das Dokument gemäß dem Muster in dem nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt oder das Mitteilungsformblatt gemäß den einschlägigen UN-ECE-Regelungen, auf die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Bezug genommen wird;
6.
„System-Typgenehmigung” eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein in ein Fahrzeug eines bestimmten Typs eingebautes System den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
7.
„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit” eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass eine selbstständige technische Einheit in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
8.
„Bauteil-Typgenehmigung” eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
9.
„nationale Typgenehmigung” ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, wobei sich die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt;
10.
„Übereinstimmungsbescheinigung” das Dokument, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht;
11.
„Basisfahrzeug” ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
12.
„unvollständiges Fahrzeug” ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
13.
„vervollständigtes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
14.
„vollständiges Fahrzeug” ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
15.
„System” eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
16.
„Bauteil” eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
17.
„selbstständige technische Einheit” eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
18.
„Teile” Waren, die für den Bau eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;
19.
„Ausrüstungen” Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;
20.
„Originalteil oder -ausrüstung” ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt; hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs; bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile oder Ausrüstungen Originalteile oder -ausrüstungen sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile oder Ausrüstungen die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;
21.
„Ersatzteile” Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und Originalteile dieses Fahrzeugs ersetzen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;
22.
„funktionale Sicherheit” das Fehlen eines unzumutbaren Risikos der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Personen oder der Verletzung oder Beschädigung von Eigentum aufgrund einer Gefährdung durch die Fehlfunktion mechanischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer oder elektronischer Systeme, Bauteile oder selbstständiger technischer Einheiten;
23.
„verbessertes Bremssystem” eine Bremsanlage mit Anti-Blockier-System, ein kombiniertes Bremssystem oder beides;
24.
„Antiblockiersystem” ein System, das Radschlupf erkennt und selbsttätig den Druck regelt, der die Bremskraft am Rad oder an den Rädern erzeugt, um so den Radschlupf zu begrenzen;
25.
„kombinierte Bremsanlage”

a)
bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e: ein Betriebsbremssystem, bei dem mindestens zwei Bremsen, die auf verschiedene Räder wirken, mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden,
b)
bei der Fahrzeugklasse L4e: ein Betriebsbremssystem, bei dem mindestens die Bremsen der Vorder- und Hinterräder mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden (wenn das Hinterrad und das Beiwagenrad durch dasselbe Bremssystem gebremst werden, gilt dieses als Hinterradbremse),
c)
bei den Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e und L7e: ein Betriebsbremssystem, bei dem die Bremsen aller Räder mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden;

26.
„automatisches Einschalten der Beleuchtungseinrichtung” den Umstand, dass die Beleuchtungsanlage eingeschaltet wird, wenn sich der Zündschalter oder der Ein-Aus-Schalter des Motors in der Stellung „Ein” befindet;
27.
„emissionsmindernde Einrichtung” die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und/oder Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln oder begrenzen;
28.
„emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch” eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen, und die als selbstständige technische Einheit genehmigt werden kann;
29.
„Sitzplatz”

a)
einen Sattel, in dem entweder der Fahrer oder ein Beifahrer rittlings sitzt, oder
b)
einen Sitz, auf dem eine Person untergebracht werden kann, die im Falle des Fahrers mindestens die Größe einer anthropomorphen Gliederpuppe hat, die einem erwachsenen 50-perzentilen Mann entspricht;

30.
„Selbstzündungsmotor” oder „CI-Motor” einen Verbrennungsmotor, der gemäß den Grundsätzen des Diesel-Prozesses arbeitet;
31.
„Fremdzündungsmotor” oder „PI-Motor” einen Verbrennungsmotor, der gemäß den Grundsätzen des Otto-Prozesses arbeitet;
32.
„Hybridfahrzeug” ein Kraftfahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiewandlern und zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiespeichersystemen zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;
33.
„Hybrid-Elektrofahrzeug” ein Fahrzeug, das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:

a)
einem Betriebskraftstoff,
b)
einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem.

Diese Begriffsbestimmung schließt auch Fahrzeuge ein, die Energie aus Betriebskraftstoffen lediglich zum Zwecke der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichersystems nutzen;

34.
„Antrieb” einen Verbrennungsmotor, einen Elektromotor, eine Hybridanwendung oder eine Kombination dieser oder anderer Motorentypen;
35.
„maximale Nenndauerleistung” die maximale Leistung über 30 Minuten an der Abtriebswelle eines Elektromotors gemäß der UN-ECE-Regelung Nr. 85;
36.
„maximale Nutzleistung” die maximale Leistung, die bei einem Verbrennungsmotor auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder eines entsprechenden Bauteils abgenommen wird;
37.
„Abschalteinrichtung” ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl und/oder die Motorlast, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontroll- und des Abgasnachbehandlungssystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;
38.
„Dauerhaltbarkeit” die derart haltbare Beschaffenheit von Bauteilen und Systemen, dass die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gemäß Artikel 23 und Anhang V auch nach einer Laufleistung gemäß Anhang VII noch eingehalten werden kann und dass die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug unter normalen Bedingungen oder seiner Bestimmung gemäß benutzt und gemäß den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird;
39.
„Hubvolumen”

a)
bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder;
b)
bei Rotationskolbenmotoren (Wankel-Motoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;

40.
„Verdunstungsemissionen” die Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffbehälter und dem Kraftstoffzufuhrsystem eines Kraftfahrzeugs entweichen und die nicht zu den Auspuffemissionen gehören;
41.
„SHED-Prüfung” eine Fahrzeugprüfung in einer gasdichten Klimakammer zur Bestimmung der Verdunstungsverluste, bei der eine besondere Verdunstungsemissionsprüfung durchgeführt wird;
42.
„System für gasförmigen Kraftstoff” ein System, das aus einem Tank für gasförmigen Kraftstoff, dem Kraftstoffzufuhrsystem sowie Bauteilen zur Kraftstoffdosierung und Kraftstoffregelung besteht und an einem Motor angebaut ist, damit dieser mit LPG, CNG oder Wasserstoff im Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb betrieben werden kann;
43.
„gasförmiger Schadstoff” die Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Stickoxiden (NOx), ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2-)Äquivalent, und Kohlenwasserstoffen (HC);
44.
„Auspuffemissionen” die Emission von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln aus dem Fahrzeugauspuff;
45.
„Partikel” Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden, die in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschrieben sind;
46.
„Worldwide harmonised Motorcycle Testing Cycle” oder „WMTC” den weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus WMTC gemäß der globalen technischen Regelung Nr. 2 der UN-ECE;
47.
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens, für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person unmittelbar an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;
48.
„Bevollmächtigter des Herstellers” eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;
49.
„Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
50.
„Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;
51.
„Wirtschaftsakteur” den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
52.
„Zulassung” die behördliche Genehmigung für die unbefristete, befristete oder kurzfristige Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;
53.
„Inbetriebnahme” den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
54.
„Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
55.
„Bereitstellung auf dem Markt” die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
56.
„Genehmigungsbehörde” die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Verweigerung von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
57.
„Marktüberwachungsbehörde” eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;
58.
„Marktüberwachung” die von den nationalen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen;
59.
„nationale Behörde” eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten sowie Teile oder Ausrüstungen an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;
60.
„Technischer Dienst” eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;
61.
„Selbstprüfung” die Durchführung von Prüfungen in eigenen Räumlichkeiten, die Erfassung der Prüfergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit Schlussfolgerungen bei der Genehmigungsbehörde durch einen Hersteller, der als Technischer Dienst benannt wurde, um die Einhaltung bestimmter Anforderungen zu beurteilen;
62.
„virtuelles Prüfverfahren” Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines gemäß Artikel 32 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;
63.
„On-Board-Diagnosesystem” oder „OBD-System” ein System, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;
64.
„Reparatur- und Wartungsinformationen” sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen; dazu gehören auch sämtliche Informationen, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstungen in ein Fahrzeug erforderlich sind;
65.
„unabhängiger Wirtschaftsakteur” Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
66.
„Vertragswerkstatt” einen Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge, der dem von einem Fahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystem angehört;
67.
„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie” ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen es nicht genehmigt wurde;
68.
„zweirädriges Kraftfahrzeug” oder „PTW” (powered two-wheeler) ein zweirädriges Fahrzeug mit Antriebssystem, einschließlich zweirädrige Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder mit zwei Rädern;
69.
„dreirädriges Kraftfahrzeug” ein dreirädriges Fahrzeug mit Antriebssystem, das die Kriterien für die Einstufung als Fahrzeug der Klasse L5e erfüllt;
70.
„vierrädriges Fahrzeug” ein Fahrzeug mit vier Rädern, das die Kriterien für die Einstufung als Fahrzeug der Klasse L6e oder L7e erfüllt;
71.
„selbstbalancierendes Fahrzeug” ein Fahrzeugkonzept auf der Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt und das einrädrige Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern/zwei Spuren umfasst;
72.
„Doppelrad” zwei auf einer Achse montierte Räder, die als ein Rad angesehen werden und bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn 460 mm oder weniger beträgt;
73.
„Fahrzeugtyp” eine Gruppe von Fahrzeugen, einschließlich Varianten und Versionen einer bestimmten Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

a)
Klasse und Unterklasse,
b)
Hersteller,
c)
Fahrgestell, Rahmen oder Hilfsrahmen, Bodengruppe oder Struktur, woran wesentliche Bauteile befestigt werden,
d)
Typbezeichnung durch den Hersteller;

74.
„Variante” Fahrzeuge des gleichen Typs,

a)
die die gleichen grundlegenden Merkmale der Karosserieform aufweisen,
b)
die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration aufweisen,
c)
deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet,
d)
die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen,
e)
die den gleichen Getriebetyp aufweisen,
f)
deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet,
g)
deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet,
h)
deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet und
i)
deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;

75.
„Version einer Variante” ein Fahrzeug, das aus einer Kombination von Merkmalen besteht, welche in den Beschreibungsunterlagen nach Artikel 27 Absatz 10 aufgeführt sind;
76.
„Motor mit Außenverbrennung” eine Wärmekraftmaschine, in der Brenn- und Ausdehnungskammern physikalisch getrennt sind und in der ein internes Arbeitsmedium durch Verbrennung in einer externen Quelle erhitzt wird; durch die bei der externen Verbrennung entstehende Hitze wird das interne Arbeitsmedium ausgedehnt, das dann durch diese Ausdehnung und das Einwirken auf den Mechanismus des Motors Bewegung erzeugt und nutzbare Arbeit verrichtet;
77.
„Antriebsstrang” die Bauteile und Systeme eines Fahrzeugs, die Energie erzeugen und auf die Straße übertragen, einschließlich des Motors (der Motoren), der Motorsteuersysteme und anderer Steuermodule, der emissionsmindernden Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Systeme zur Minderung von Schadstoffemissionen und Lärm, des Getriebes und der Getriebesteuerung, entweder einer Antriebswelle, eines Riemenantriebs oder eines Kettenantriebs, des Differenzialgetriebes, des Sekundärantriebs und des Reifens des Antriebsrads (Radius);
78.
„Fahrzeug mit Einstoffbetrieb” ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist;
79.
„Gasfahrzeug mit Einstoffbetrieb” ein Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, das hauptsächlich mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Ottokraftstoff betrieben werden kann, wobei der Tank für den Ottokraftstoff nicht mehr als 5 Liter fasst;
80.
„E5” ein Kraftstoffgemisch aus 5 % absolutem Ethylalkohol und 95 % Benzin;
81.
„Flüssiggas” verflüssigte Gase aus der Erdölverarbeitung, die sich aus durch Lagerung unter Druck verflüssigtem Propan und Butan zusammensetzen;
82.
„Erdgas” Erdgas mit sehr hohem Methangehalt;
83.
„Biomethan” ein erneuerbares Naturgas aus organischen Quellen, das zunächst „Biogas” ist, dann jedoch in einem Verfahren mit der Bezeichnung „Biogas zu Biomethan” gereinigt wird, wodurch die Verunreinigungen im Biogas, wie Kohlendioxid, Siloxane und Schwefelwasserstoff (H2S), beseitigt werden;
84.
„Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb” ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das für den abwechselnden, aber nicht gleichzeitigen Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen ausgelegt ist;
85.
„Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb” ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Ottokraftstoff sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
86.
„Flexfuel-Fahrzeug” ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
87.
„E85” ein Kraftstoffgemisch aus 85 % absolutem Ethylalkohol und 15 % Benzin;
88.
„Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug” ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Ottokraftstoff oder einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % betrieben werden kann;
89.
H2NG ein Kraftstoffgemisch aus Wasserstoff und Erdgas;
90.
Flexfuel-H2NG-Fahrzeug ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit verschiedenen Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan betrieben werden kann;
91.
„Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug” ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
92.
„B5” ein Kraftstoffgemisch aus bis zu 5 % Biodiesel und 95 % Dieselöl;
93.
„Biodiesel” einen Dieselkraftstoff auf der Grundlage von pflanzlichen Ölen oder tierischen Fetten, der aus langkettigen Alkylestern besteht, die auf nachhaltige Weise hergestellt werden;
94.
„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb” ein Fahrzeug, das angetrieben wird durch

a)
ein System, das aus einer oder mehreren Speichereinrichtungen für elektrische Energie, einem oder mehreren Stromrichtern und einem oder mehreren Elektromotoren besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird,
b)
einen elektrischen Hilfsantrieb, mit dem ein Fahrzeug ausgestattet ist, das für den Pedalantrieb ausgelegt ist;

95.
„Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeug” ein Fahrzeug, das mit einer Brennstoffzelle ausgerüstet ist, in der zum Antrieb des Fahrzeugs chemische Energie aus Wasserstoff in elektrische Energie umwandelt wird;
96.
„R-Punkt” oder „Sitzbezugspunkt” ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde.

Verweise in dieser Verordnung auf Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, sind als Verweise auf solche Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen zu lesen, die in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

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