Artikel 42 VO (EU) 2013/168

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

(1) Der Hersteller kann eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in Anhang III festgelegten jährlichen Mengen beantragen. Diese festgelegten Mengen gelten für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen des genehmigten Typs auf dem Markt eines jeden Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr.

(2) Bei dem in Absatz 1 genannten Fahrzeugtyp können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer materieller Anforderungen eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten delegierten Rechtsakte absehen, sofern sie einschlägige alternative Anforderungen festlegen.

Unter „alternativen Anforderungen” sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die darauf abzielen, — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten wie die Vorschriften eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten delegierten Rechtsakte.

Bei dem in Absatz 1 genannten Fahrzeugtyp können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Verwaltungsvorschriften dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte absehen.

Ein Mitgliedstaat darf nur aus begründetem Anlass von der Anwendung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen absehen.

(3) Im Hinblick auf die nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel werden Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden, akzeptiert.

(4) Der Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge, die gemäß diesem Artikel typgenehmigt wurden, wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Muster abgefasst, darf in seinem Kopf aber nicht die Bezeichnung „EU-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge” tragen und muss Angaben dazu enthalten, inwieweit nach Absatz 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde. Typgenehmigungsbögen sind gemäß dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten harmonisierten System zu nummerieren.

(5) Der Typgenehmigungsbogen muss Angaben zur Art der Ausnahmen nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 enthalten.

(6) Die nationale Kleinserien-Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Genehmigungsbehörde sie erteilt hat.

(7) Auf Antrag des Herstellers wird jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen übermittelt.

(8) Die Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags nach Absatz 7, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, ihre Entscheidung förmlich mit.

(9) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die nationale Typgenehmigung, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, ihren eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.

(10) Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr bringen oder zulassen will, übermittelt die Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, der nationalen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen. Die Absätze 8 und 9 finden Anwendung.

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