Artikel 47 VO (EU) 2013/168

Schutzklauselverfahren der Union

(1) Wurden im Zuge des Verfahrens gemäß Artikel 46 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so nimmt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und des/der betroffenen Wirtschaftsakteurs/-akteure unverzüglich eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung fasst die Kommission gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren einen Beschluss darüber, ob sie die nationale Maßnahme als gerechtfertigt betrachtet oder nicht.

Die Kommission teilt ihren Beschluss allen Mitgliedstaaten und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) mit.

(2) Hält die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das/die nichtübereinstimmende Fahrzeug, System, Bauteil oder selbstständige technische Einheit vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß dem Beschluss nach Absatz 1 zurücknehmen oder anpassen.

(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und mit Mängeln dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor:

a)
Handelt es sich um gemäß dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor;
b)
handelt es sich um UN-ECE-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN-ECE-Regelungen vor.

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