Artikel 50 VO (EU) 2013/168

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

(1) Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden und müssen verboten werden, es sei denn, für sie wurde von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 4 erteilt.

(2) Damit die einheitliche Anwendung von Absatz 1 gewährleistet wird, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Erstellung einer Liste derartiger Teile oder Ausrüstungen erlassen, wobei sie sich auf die verfügbaren Informationen und insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten zu den nachstehenden Aspekten gemachten Angaben stützt:

a)
Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind;
b)
mögliche Auswirkungen, die eine eventuelle Autorisierungspflicht für Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich die Genehmigung auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte bezieht.

Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für Rennfahrzeuge hergestellt werden, die nicht für die Nutzung auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sind die in einer gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 erstellten Liste verzeichneten Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch für die Nutzung auf Straßen bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen der Öffentlichkeit nicht für die Verwendung in Straßenfahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen dieses Artikels. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 in Bezug auf die Anforderungen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Teile und Ausrüstungen erfüllen müssen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese Anforderungen können auf die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gegründet sein oder in einem Vergleich zwischen den Teilen oder Ausrüstungen und der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen. In beiden Fällen muss mit den Anforderungen sichergestellt werden, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.

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