Artikel 57 VO (EU) 2013/168

Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller gewährt unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten unter Verwendung eines standardisierten Formats uneingeschränkten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Insbesondere ist dieser Zugang so zu gestalten, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung keine Diskriminierung der unabhängigen Wirtschaftsakteure stattfindet. Diese Pflicht gilt nicht für Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeug genehmigt wurden.

(2) Solange die Kommission keinen gemeinsamen Standard erlassen hat, sind die Informationen nach Absatz 1 durchgängig so verfügbar zu machen, dass sie von unabhängigen Wirtschaftsakteuren mit zumutbarem Aufwand verarbeitet werden können.

Der Hersteller stellt unabhängigen Wirtschaftsakteuren und autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben ebenfalls Weiterbildungsmaterial zur Verfügung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen mindestens alle folgenden Elemente:

a)
eine eindeutige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
b)
Servicehandbücher mit Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen sowie Serviceplänen,
c)
technische Anleitungen und technische Kundendienst-Rundschreiben,
d)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
e)
Schaltpläne,
f)
die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,
g)
die für den Fahrzeugtyp geltende Software-Identifikation und die für diesen geltenden Kalibrierungsprüfwerte,
h)
Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,
i)
Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten,
j)
Arbeitseinheiten.

(4) Autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten im Sinne dieser Verordnung insoweit als unabhängige Wirtschaftsakteure, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.

(5) Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.

(6) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder für die Instandhaltung benötigten Teilen und Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

(7) Für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

(8) Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EU-Typgenehmigung, so muss er der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen nachweisen.

Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder entsprechen sie nicht dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, wenn eine EU-Typgenehmigung beantragt wird, so stellt der Hersteller die fehlenden Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung.

Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein Muster einer Bescheinigung über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen festzulegen, mit der der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nachweist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Wird die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.

(10) Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformationen auf seinen Internetseiten zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.

(11) Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen und haben die Möglichkeit, Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ausführlichen Anforderungen für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu erlassen, insbesondere technische Spezifikationen darüber, wie Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen sind.

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