Artikel 72 VO (EU) 2013/168
Durchführungsrechtsakte
Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:
- a)
- das Muster für die Erklärung des Herstellers zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind, gemäß Artikel 22 Absatz 7,
- b)
- die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 Absatz 4,
- c)
- das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 29 Absatz 4,
- d)
- das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 30 Absatz 2,
- e)
- das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 30 Absatz 3,
- f)
- das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 6,
- g)
- die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 32 Absatz 1,
- h)
- das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 38 Absatz 2,
- i)
- das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absatz 3,
- j)
- die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 40 Absatz 3,
- k)
- die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken und neuer Konzepte gemäß Artikel 40 Absatz 4,
- l)
- die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 2,
- m)
- die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 50 Absatz 2,
- n)
- das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,
- o)
- das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 57 Absatz 8.
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