Artikel 9 VO (EU) 2013/168
Pflichten der Hersteller
(1) Beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme ihrer Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten gewährleisten die Hersteller, dass sie gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hergestellt und genehmigt wurden.
(2) Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der veränderten Bauteile und Systeme verantwortlich.
(3) Verändert ein Hersteller das unvollständige Fahrzeug so, dass dieses in eine andere Fahrzeugklasse eingestuft wird und somit andere Rechtsvorschriften als jene für die früheren Fertigungsstufen gelten, so ist er auch für die Übereinstimmung mit den Anforderungen verantwortlich, die für die Fahrzeugklasse, in die das veränderte Fahrzeug eingestuft wird, gelten.
(4) Für die Zwecke der Genehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die unter diese Verordnung fallen, benennt ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
(5) Ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller benennt außerdem für die Zwecke der Marktüberwachung einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den in Absatz 4 genannten oder einen weiteren Bevollmächtigten handeln kann.
(6) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.
(7) Gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten stellt der Hersteller durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Serienfertigung stets Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gewährleistet ist. Änderungen an der Konstruktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit oder an deren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit verwiesen wird, werden gemäß Kapitel VI berücksichtigt.
(8) Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern und den Typgenehmigungszeichen, die gemäß Artikel 39 an seinen Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten angebracht werden, gibt der Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift in der Union entweder auf dem auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeug, Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit beigefügten Unterlagen an.
(9) Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Hersteller sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
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