Artikel 13 VO (EU) 2013/170

Kontrollen

(1) Kroatien trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels und legt insbesondere die Verfahren fest, die erforderlich sind, um zu kontrollieren, ob die Überschussmenge gemäß Artikel 7 Absatz 1 vom Markt genommen wurde.

(2) Kroatien teilt der Kommission bis spätestens 30. September 2013 Folgendes mit:

a)
Informationen über das für die Feststellung der Überschussmengen gemäß Artikel 8 eingerichtete System;
b)
die Mengen Zucker, Isoglucose, Fructose und Verarbeitungserzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 monatlich ein- und ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Einfuhren aus und Ausfuhren nach

i)
der EU in ihrer Zusammensetzung vom 30. Juni 2013;
ii)
Drittländern;

c)
für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 die jährlich erzeugten und die aus eingeführtem Rohzucker raffinierten Mengen Zucker und Isoglucose, aufgeschlüsselt, je nach Fall, nach Quotenzucker und Nicht-Quotenzucker, und den Jahresverbrauch an Zucker und Isoglucose;
d)
für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 die jeweils zum 1. Juli jedes Jahres vorhandenen Zucker- und Isoglucosebestände.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.