Artikel 12 VO (EU) 2013/170

Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch Kroatien

(1) Kroatien weist der Kommission bis spätestens 30. November 2016 nach, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Überschussmenge gemäß den Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 vom EU-Markt genommen wurde, und gibt an, welche Mengen nach welcher Methode vom Markt genommen wurden.

(2) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird von Kroatien ein der nicht vom Markt genommenen Menge (in Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent) entsprechender Betrag, multipliziert mit der größten positiven Differenz zwischen dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 monatlich erfassten durchschnittlichen EU-Marktpreis für Zucker und dem Monatsdurchschnitt der Notierungen für Weißzucker (in Euro-Äquivalent) am Londoner Weißzucker-Futures-Markt Nr. 5 für den nächstmöglichen Termin zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Juli 2016 erhoben. Dieser Betrag wird um 50 EUR/Tonne erhöht. Von dem Gesamtbetrag werden gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erhobene Beträge abgezogen.

Dieser Betrag wird bis spätestens 31. März 2017 dem EU-Haushalt gutgeschrieben.

Die Beträge gemäß Unterabsatz 1 und Artikel 10 werden nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis spätestens 31. Januar 2017 auf der Grundlage der Mitteilungen Kroatiens gemäß Absatz 1 festgesetzt.

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