Artikel 11 VO (EU) 2013/170

Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die Marktteilnehmer

(1) Die betreffenden Marktteilnehmer weisen Kroatien bis spätestens 31. Oktober 2016 nach, dass sie ihre in Anwendung von Artikel 8 festgestellten individuellen Überschussmengen Zucker und Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2 und auf eigene Kosten vom Markt genommen haben.

(2) Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vom Markt genommen, so ist die Ausfuhr anhand folgender Unterlagen nachzuweisen:

a)
der Ausfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 951/2006(1) und (EG) Nr. 376/2008(2) der Kommission erteilt wurden;
b)
der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

Der Antrag auf die in Unterabsatz 1 genannte Ausfuhrlizenz enthält in Feld 20 folgenden Vermerk:

„zur Ausfuhr gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013” .

Die Ausfuhrlizenz enthält in Feld 22 folgenden Vermerk:

„ohne Erstattung auszuführen … (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg” .

Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 31. Juli 2016.

(3) Wird nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 nachgewiesen, dass die betreffenden Mengen vom Markt genommen wurden, so erhebt Kroatien von dem betreffenden Marktteilnehmer einen seiner in Anwendung von Artikel 8 festgestellten individuellen Überschussmenge entsprechenden Betrag, multipliziert mit 500 EUR/Tonne (Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent). Dieser Betrag wird dem nationalen Haushalt Kroatiens gutgeschrieben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(2)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

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