Artikel 11 VO (EU) 2013/170
Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die Marktteilnehmer
(1) Die betreffenden Marktteilnehmer weisen Kroatien bis spätestens 31. Oktober 2016 nach, dass sie ihre in Anwendung von Artikel 8 festgestellten individuellen Überschussmengen Zucker und Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2 und auf eigene Kosten vom Markt genommen haben.
(2) Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vom Markt genommen, so ist die Ausfuhr anhand folgender Unterlagen nachzuweisen:
- a)
- der Ausfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 951/2006(1) und (EG) Nr. 376/2008(2) der Kommission erteilt wurden;
- b)
- der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
Der Antrag auf die in Unterabsatz 1 genannte Ausfuhrlizenz enthält in Feld 20 folgenden Vermerk:
„zur Ausfuhr gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013” .
Die Ausfuhrlizenz enthält in Feld 22 folgenden Vermerk:
„ohne Erstattung auszuführen … (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg” .
Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 31. Juli 2016.
(3) Wird nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 nachgewiesen, dass die betreffenden Mengen vom Markt genommen wurden, so erhebt Kroatien von dem betreffenden Marktteilnehmer einen seiner in Anwendung von Artikel 8 festgestellten individuellen Überschussmenge entsprechenden Betrag, multipliziert mit 500 EUR/Tonne (Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent). Dieser Betrag wird dem nationalen Haushalt Kroatiens gutgeschrieben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
- (2)
ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
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