Artikel 10 VO (EU) 2013/170

Bei Überschussmengen zu entrichtender Betrag

Überschreiten die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgestellten Gesamtmengen die Gesamtmengen gemäß Artikel 8, so wird von Kroatien ein der Differenz zwischen diesen beiden Mengen entsprechender Betrag (in Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent), multipliziert mit der größten positiven Differenz zwischen dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006(1) monatlich erfassten durchschnittlichen EU-Marktpreis für Zucker und dem Monatsdurchschnitt der Notierungen für Weißzucker (in Euro-Äquivalent) am Londoner Weißzucker-Futures-Markt Nr. 5 für den nächstmöglichen Termin zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Juli 2016 erhoben. Dieser Betrag wird um 50 EUR/Tonne erhöht. Der Betrag wird bis spätestens 31. März 2017 dem EU-Haushalt gutgeschrieben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

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