Artikel 9 VO (EU) 2013/170
Beseitigung der Überschussmengen
(1) Kroatien gewährleistet, dass eine der Überschussmenge gemäß Artikel 7 Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 31. Juli 2016 ohne EU-Intervention vom Markt genommen wird.
(2) Die nach Artikel 7 festgestellten Überschussmengen werden ohne EU-Intervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen:
- a)
- Ausfuhr aus der EU durch die betreffenden Marktteilnehmer, ohne staatliche Beihilfen;
- b)
- Verwendung im Brennstoffsektor;
- c)
- Denaturierung zu Futtermittelzwecken gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission(1) ohne Beihilfen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 12 vom 15.1.1972, S. 15.
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