Artikel 9 VO (EU) 2013/170

Beseitigung der Überschussmengen

(1) Kroatien gewährleistet, dass eine der Überschussmenge gemäß Artikel 7 Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 31. Juli 2016 ohne EU-Intervention vom Markt genommen wird.

(2) Die nach Artikel 7 festgestellten Überschussmengen werden ohne EU-Intervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen:

a)
Ausfuhr aus der EU durch die betreffenden Marktteilnehmer, ohne staatliche Beihilfen;
b)
Verwendung im Brennstoffsektor;
c)
Denaturierung zu Futtermittelzwecken gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission(1) ohne Beihilfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 15.1.1972, S. 15.

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