Artikel 8 VO (EU) 2013/170

Feststellung von Überschussmengen bei den Marktteilnehmern

(1) Kroatien verfügt am 1. Juli 2013 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den Marktteilnehmern. Das System stützt sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern und umfasst Maßnahmen wie Risikogarantien und Einfuhrlizenzen.

Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird:

a)
Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer;
b)
Lagerkapazitäten;
c)
Umfang der Wirtschaftstätigkeit.

(2) Kroatien wendet das System gemäß Absatz 1 an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu zwingen, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.