Artikel 7 VO (EU) 2013/170

Feststellung der Überschussmengen

(1) Die Kommission stellt bis spätestens 31. Dezember 2014 nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für Kroatien fest, welche Mengen

a)
Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen (in Weißzuckeräquivalent),
b)
Isoglucose (Trockenstoff),
c)
Fructose

über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Juli 2013 hinausgehen und auf Kosten Kroatiens vom Markt genommen werden müssen.

(2) Zur Feststellung der Überschussmengen gemäß Absatz 1 wird insbesondere geprüft, wie sich die folgenden Faktoren im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 im Vergleich zu den drei vorangegangenen Jahren, d. h. im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012, entwickelt haben:

a)
eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose;
b)
Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose;
c)
die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

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