Artikel 4 VO (EU) 2013/170

Einfuhrlizenzen

(1) Die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Mengen werden bei den zuständigen kroatischen Behörden beantragt.

(2) Einfuhrlizenzen dürfen nur von im kroatischen Hoheitsgebiet ansässigen und nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen Vollzeitraffinerien beantragt werden.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 können Einfuhrlizenzanträge für die unter Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Menge erst ab dem 1. Juli 2013 gestellt werden.

(4) Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in den Feldern 17 und 18: die Rohzuckermengen, die die Mengen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen dürfen;
b)
in Feld 20: mindestens eine der in Teil A des Anhangs aufgeführten Angaben;
c)
in Feld 24 (bei Lizenzen): mindestens eine der in Teil B des Anhangs aufgeführten Angaben.

(5) Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen gelten nur für Einfuhren nach Kroatien. Sie gelten

a)
bis zum 31. Januar 2014 für das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1;
b)
bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs für das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 2.

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