Artikel 4 VO (EU) 2013/170
Einfuhrlizenzen
(1) Die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Mengen werden bei den zuständigen kroatischen Behörden beantragt.
(2) Einfuhrlizenzen dürfen nur von im kroatischen Hoheitsgebiet ansässigen und nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen Vollzeitraffinerien beantragt werden.
(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 können Einfuhrlizenzanträge für die unter Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Menge erst ab dem 1. Juli 2013 gestellt werden.
(4) Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
- a)
- in den Feldern 17 und 18: die Rohzuckermengen, die die Mengen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen dürfen;
- b)
- in Feld 20: mindestens eine der in Teil A des Anhangs aufgeführten Angaben;
- c)
- in Feld 24 (bei Lizenzen): mindestens eine der in Teil B des Anhangs aufgeführten Angaben.
(5) Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen gelten nur für Einfuhren nach Kroatien. Sie gelten
- a)
- bis zum 31. Januar 2014 für das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1;
- b)
- bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs für das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 2.
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